vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 1

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Prüfungsordnung für den technischen Dienst

§ 7

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
  2. 2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
  3. 3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
  4. 4. Wehrrecht I,
  5. 5. Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,
  6. 6. Technische Systembetreuung,
  7. 7. Technik und
  8. 8. Sicherheitstechnik.

    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 6 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 bis 5 und
  2. 2. nach Abs. 1 Z 6 bis 8

    jeweils mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.

(3) § 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte