Ausbildungsplan
§ 7
Von der SIAK ist ein Ausbildungsplan für die Durchführung der jeweiligen Module festzulegen. Der Ausbildungsplan hat jedenfalls zu umfassen:
- 1. welche Ausbildungsmodule zu absolvieren sind,
- 2. die Dauer der zu absolvierenden Module,
- 3. die Festlegung der praktischen Verwendung,
- 4. die allfällige Festlegung einer Jobrotation,
- 5. die allfällige Festlegung von Projektarbeiten,
- 6. die Aufnahme von allfälligen Anrechnungszeiten.
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