Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 7.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann hinsichtlich der im § 4 Z 4, 5 und 7 angeführten Gegenstände die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrganges für Dienstführende Unteroffiziere sowie hinsichtlich der im § 5 Abs. 1 Z 1 und in der Anlage 1 Z 1, 2, 5 bis 11 und 15 angeführten Gegenstände die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden, aus der Anlage 2 ersichtlichen Prüfungen auf die Grundausbildung anrechnen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Prüfungsgegenstände, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008560
Dokumentnummer
NOR12101086
alte Dokumentnummer
N61984175920
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