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§ 7 Gewährung von Zweckzuschüssen des Bundes an die Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnvorhaben in Graz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Kontrolle der Mittelverwendung

§ 7.

(1) Der Bund behält sich das Recht vor, die Einhaltung der vorstehenden Bedingungen, insbesondere die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Bundesmittel, selbst zu überprüfen oder durch einen zu benennenden Dritten überprüfen zu lassen.

(2) Die Gemeinde Graz verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass etwaige aus der Verwirklichung des Vorhabens erzielbare Einnahmen, wie etwa Erlöse aus der späteren Veräußerung von für das Vorhaben nicht mehr benötigten Grundstücken, entsprechend der Finanzierungsteilung refundiert werden.

(3) Zuschüsse auf Basis von Ausgaben, die den Kriterien für die Verrechenbarkeit gemäß § 6 nicht entsprechen, sind an den Bund zu refundieren.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012476

Dokumentnummer

NOR40258744

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