Verleihung des akademischen Grades
§ 7.
(1) Der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ kann aufgrund hochschulischer Nachqualifizieung nur einmal verliehen werden.
(2) Im Fall des § 65a Abs. 1 Z 1 ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ bei Vorliegen mehrerer Lehramtsstudien für jenes Lehramtsstudium zu verleihen, welches gemäß dem Antrag der Studienwerberin oder des Studienwerbers für die Zulassung zur Nachqualifizierung maßgeblich ist.
(3) Im Fall des § 65a Abs. 1 Z 2 ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ für jenes Lehramtsstudium zu verleihen, für das die Studienwerberin oder der Studienwerber die Verleihung beantragt.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Gesetzesnummer
20008137
Dokumentnummer
NOR40205044
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