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§ 6 Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.2018

Organisation

§ 6.

Der Hochschullehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung ist als berufsbegleitendes Studium anzubieten. Sämtliche Lehrveranstaltungen sind nach Möglichkeit in der lehrveranstaltungsfreien Zeit mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20008137

Dokumentnummer

NOR40205043

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