Aufwandsentschädigungen
§ 7.
(1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder haben für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die für Bedienstete der Länder nach den entsprechenden landesrechtlichen Gebührenvorschriften auflaufenden Reisegebühren werden diesen Gebietskörperschaften von der Finanzverwaltung rückerstattet.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013074
Dokumentnummer
NOR40274812
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
