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§ 7 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2025

Aufwandsentschädigungen

§ 7.

(1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder haben für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die für Bedienstete der Länder nach den entsprechenden landesrechtlichen Gebührenvorschriften auflaufenden Reisegebühren werden diesen Gebietskörperschaften von der Finanzverwaltung rückerstattet.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013074

Dokumentnummer

NOR40274812

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