§ 8.
Die in § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Mitglieder üben gemäß § 41 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 ihre Funktion ehrenamtlich aus. Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen nach dem Bewertungsgesetz 1955 ergeben, haben sie Anspruch auf Vergütung nach den Vorschriften der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung. Gleiches gilt für die gemäß § 5 Abs. 6 beigezogenen Experten.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013074
Dokumentnummer
NOR40274813
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