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§ 7 GA VO-BMK 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2023

Erstorientierung

§ 7.

(1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind. Insbesondere ist der:die Auszubildende im Rahmen der Erstorientierung

  1. 1. durch Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen sowie Unterweisungen durch seinen:seine Vorgesetzte:n über Organisation und Aufgaben des Ressortbereichs zu informieren sowie
  2. 2. durch Besuch von Kursen ehestmöglich in die ressortspezifischen Anwendungen der elektronischen Datenverarbeitung einzuschulen.

(2) Die Erstorientierung hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen und durch Verwendung des:der Auszubildenden in jener Organisationseinheit zu erfolgen, in der sich dessen:deren Stammarbeitsplatz befindet. Die Erstorientierung soll möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Dienstantritt abgeschlossen sein.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20012273

Dokumentnummer

NOR40253209

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