Flüssiggasanlagen
§ 7.
Flüssiggasanlagen im Sinne dieser Verordnung sind technische Einrichtungen, die aus einem oder mehreren Flüssiggasbehältern, den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Pumpen, Verdichtern, Verdampfern, sonstigen Aggregaten und den Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich der Abgasanlagen oder aus einem oder mehreren Flüssiggasbehältern und einer oder mehreren dieser technischen Einrichtungen bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020
Gesetzesnummer
20002354
Dokumentnummer
NOR40037652
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)