Rohrleitungen
§ 6.
Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind an Flüssiggasbehälter absperrbar angeschlossene, aus Rohren, Schläuchen, Verbindungsstücken und Formstücken einschließlich ihrer Einbauten und Armaturen gebildete Leitungen zum Weiterleiten von Flüssiggas.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20002354
Dokumentnummer
NOR40037651
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