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§ 7 Fahrradmechatronik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Angewandte Mathematik

§ 7.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen-, Flächen, Volums- und Winkelberechnungen,
  2. 2. Berechnungen zur Mechanik (zB Reibung, Kraft, ...),
  3. 3. Berechnungen zur Übersetzung und Schaltung (zB Übersetzungsverhältnisse, ...),
  4. 4. einfache Berechnungen zur Elektrotechnik (zB Beleuchtungsanlage, ...).

(2)  Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Volumsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010702

Dokumentnummer

NOR40215676

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