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§ 7 EU/EWR – Anerkennungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7.

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2023

Gesetzesnummer

20005869

Dokumentnummer

NOR40099640

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