Sprachliche Gleichbehandlung
§ 7.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2023
Gesetzesnummer
20005869
Dokumentnummer
NOR40099640
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