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§ 7 Einführung des Klimatickets

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.2022

§ 7.

Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, ist bei bzw. im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistungen verpflichtet

  1. 1. spätestens 3 Monate vor Fahrplanwechsel dem Bund alle geplanten Verkehrsleistungen gemäß § 2 durch zur Verfügung Stellung des SOLL-Fahrplans in einem gängigen, branchenüblichen Datenformat (derzeit Hafas-Format bzw. als CSV-Datei) elektronisch (per Mail) bekannt zu geben.
  2. 2. das Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 und Beilage 4 anzuerkennen,
  3. 3. die Aufwands- und Erlöskonten für erlösverantwortlich erbrachte Verkehrsleistungen einerseits und kommerziell erbrachte Verkehrsleistungen andererseits, für die jeweils aufgrund dieser Verordnung ein Ausgleich geleistet wird, voneinander getrennt und getrennt von den Konten für andere Tätigkeiten zu führen (vgl. Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) – diese Konten entsprechen entweder den nach den gesetzlichen Vorschriften zu führenden Konten oder können aus diesen sachgerecht und zweifelsfrei abgeleitet werden
  4. 4. die zur Anwendung des Abgeltungsmodells gemäß § 8 notwendigen Daten und Informationen gemäß § 8 iVm Beilage 2 und 3 zur Verfügung zu stellen,
  5. 5. die zur Evaluierung gemäß § 10 notwendigen Daten dem hierzu vom Bund beauftragten Gutachter zur Verfügung zu stellen – die Ergebnisse der Evaluierung der Abgeltungsparameter werden dem Verkehrsunternehmen mitgeteilt – und
  6. 6. die zur Durchführung einer Prüfung gemäß § 9 sowie Beilage 2 durch einen vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Aufwandskonto

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

20011636

Dokumentnummer

NOR40243102

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