vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Einführung des Klimatickets

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Abgeltungsmodell

§ 8.

(1) Alle Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, werden für diese Verkehrsleistungen anhand des PKM-basierten Modells gemäß Beilage 2 abgegolten.

(2) Die Abgeltungsbestimmungen gemäß Abs. 1 und Beilage 2 gelten ergänzend zu den bestehenden Vereinbarungen der Verkehrsunternehmen zur Einnahmenaufteilung und Tarifanwendung und Tarifanerkennung.

(3)

  1. 1. Die Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, erhalten ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres eine monatliche Abschlagszahlung auf Basis des erwarteten Abgeltungsanspruches für die im jeweiligen Kalenderjahr erwarteten, mit dem Klimaticket Österreich gemäß § 4 zurückgelegten Personenkilometer auf den im Geltungsbereich gemäß § 2 erbrachten Verkehrsleistungen. Der erwartete Abgeltungsanspruch entspricht dem Berechnungsergebnis für die Ermittlung der Abgeltung je Personenkilometer gemäß Beilage 2 für das vorangegangene Kalenderjahr sowie dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr. Sollten die erforderlichen Daten zur Ermittlung des erwarteten Abgeltungsanspruchs erst nach dem 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres vorliegen, wird der erwartete Abgeltungsanspruch zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt gemäß § 8 Abs. 4 nach Vorliegen dieser Daten berücksichtigt. Ein sich daraus allfällig ergebender Differenzbetrag zu den ab 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres geleisteten monatlichen Abschlagszahlungen wird als ein Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmens mittels Einmalzahlung zu diesem nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt.
  2. 2. Abweichend von Z 1 erfolgt die monatliche Abschlagszahlung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 1. September 2022 anhand einer erstmaligen Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung. Die Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 mit den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bekannten Daten des Verkehrsunternehmen gemäß Beilage 3 Abschnitt A) und B), dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr sowie des Anteils des Verkehrsunternehmen an der erwarteten KundInnenanzahl und -nachfrage des Klimaticket Österreich gemäß § 4 für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 1. September 2022. Ab 1. September 2022 erhalten die Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, eine monatliche Abschlagszahlung auf Basis des erwarteten Abgeltungsanspruches für die im Jahr 2022 erwarteten, mit dem Klimaticket Österreich gemäß § 4 zurückgelegten Personenkilometer auf den im Geltungsbereich gemäß § 2 erbrachten Verkehrsleistungen. Der erwartete Abgeltungsanspruch für 2022 entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 unter Berücksichtigung der Daten gemäß Beilage 3 Abschnitt B) für das Jahr 2021 sowie dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr.
  3. 3. Zwischen 1. und 31. Oktober jedes Kalenderjahres wird eine Zwischenabrechnung gemäß Beilage 2 § 3 erstellt und auf diese Weise ein adaptierter Abgeltungsanspruch für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, berechnet. Für den Fall, dass der gemäß Satz 1 berechnete adaptierte Abgeltungsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr vom erwarteten Abgeltungsanspruch gemäß Z 1 oder 2 um mindestens 12,5% abweicht, entspricht abweichend von Z 1 und Z 2 die Höhe der monatlichen Abschlagszahlung für das jeweilige Kalenderjahr dem gemäß Satz 1 berechneten adaptierten Abgeltungsanspruch. Die Berücksichtigung des adaptierten Abgeltungsanspruches erfolgt zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt gemäß § 8 Abs. 4 nach erfolgter Berechnung gemäß Satz 1. Ein sich daraus allfällig ergebender Differenzbetrag zu den ab 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres geleisteten monatlichen Abschlagszahlungen wird dabei als ein Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmens mittels Einmalzahlung berücksichtigt.

(4) Die Auszahlung der monatlichen Abschlagszahlung erfolgt spätestens zum fünften Werktag des Folgemonats.

(5)

  1. 1. Einmal jährlich erfolgt bis zum 1. September des Folgejahres eine Abrechnung des vergangenen Kalenderjahres. Dabei wird die im Laufe des abzurechnenden Kalenderjahres geleistete Summe der monatlichen Abschlagszahlungen dem tatsächlichen Abgeltungsergebnis anhand der gemäß Beilagen 2 und 3 Abschnitt B) jährlich anzugebenden Daten der tatsächlichen Nachfrage für das abzurechnende Kalenderjahr gegenübergestellt. Ein sich allfällig ergebender Differenzbetrag wird im Zuge der ab dem 1. September erfolgenden monatlichen Abschlagszahlung insofern berücksichtigt, als ein Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmens mittels Einmalzahlung zum Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt wird.
  2. 2. Ergänzend zu Z 1 erfolgt bis zum 1. September 2022 einmalig eine Zwischenabrechnung des Jahres 2022. Dabei wird die im Laufe des Jahres 2022 bisher geleistete Summe der monatlichen Abschlagszahlungen dem Zwischenabrechnungsergebnis der monatlichen Abschlagszahlungshöhe anhand der gemäß Beilagen 2 und 3 Abschnitt B) jährlich anzugebenden Daten der tatsächlichen Nachfrage für das Jahr 2021 unter Berücksichtigung der Indexierungswerte für das Kalenderjahr 2022 gegenübergestellt. Ein sich allfällig ergebender Differenzbetrag wird im Zuge der ab dem 1. September 2022 erfolgenden monatlichen Abschlagszahlung insofern berücksichtigt, als ein Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmens mittels Einmalzahlung zum Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt wird.

(6) Kann ein Verkehrsunternehmen, das eine Verkehrsleistung gemäß § 2 erbringt, die geforderten Daten gemäß

  1. 1. Beilage 3 Abschnitt B (Datenmeldeblätter) binnen 8 Wochen nach Zurverfügungstellung der hiefür notwendigen Stammdaten des Bundes gemäß Beilage 2 § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a im dem abzurechnenden Kalenderjahr folgenden Kalenderjahr;
  2. 2. Beilage 2 (Überkompensationsprüfung) bis zum 15. November des dem abzurechnenden Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres;
  3. 3. §§ 10 und 7 Zi 5 sofern diese Daten beim Eisenbahnverkehrsunternehmen in der verlangten Form vorhanden sind oder mit vertretbarem Aufwand besorgt werden können, bis zum 15. Mai des Kalenderjahres, in nachweislich abweichenden Fällen binnen angemessener Frist innerhalb des Kalenderjahres in dem die Evaluierung stattfindet

(7) Für jeden begonnenen Monat des verspäteten Nachweises der geforderten Daten gemäß Abs. 6 hat das Verkehrsunternehmen eine Pönale in Höhe von 10% der monatlichen Abschlagszahlung des vorangegangenen Kalenderjahres an den Bund zu leisten. Die Zahlung der Pönale hat in diesem Zeitraum mittels Überweisung an den Bund jeweils bis spätestens zum fünften Werktag des Folgemonats zu erfolgen.

(8) Der Abgeltungsbetrag gemäß Abs. 1, 3 und 5 kann seitens des Bundes gesenkt werden, wenn seitens des Verkehrsunternehmen Werbe- oder Aktionsmaßnahmen getroffen werden, die eine Rabattierung bzw. Vergünstigung ausschließlich oder überwiegend für Fahrgäste des Klimaticket Österreich gemäß § 4 in Aussicht stellen. Hiervon ausgenommen und jedenfalls zulässig sind jedoch insbesondere Werbe- oder Aktionsmaßnahmen im Qualitätswettbewerb (z. B. Sitzplatzreservierung, Upgrade-Maßnahmen, Ticketkombinationen) sowie die generelle Bewerbung des Klimatickets im Rahmen der Markt- und Werbekommunikation.

(9) Auf Basis der gemäß Beilage 3 Abschnitt A) und B) übermittelten Daten wird der Abgeltungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 iVm Beilage 2 für sich im Zuge des Fahrplanwechsels ändernde bzw. neue Leistungen ermittelt und dem Verkehrsunternehmen bis spätestens 2 Monate vor jenem Fahrplanwechsel, an welchem diese Verkehrsleistungen erstmalig erbracht werden, bekannt gegeben. Das Ergebnis wird auf Basis einer erstmaligen Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung im Sinne des Abs. 3 festgestellt.

(10) Sofern ein Verkehrsunternehmen, welches erstmalig nach Inkrafttreten dieser Verordnung kommerzielle oder erlösverantwortliche Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, dem Bund die Nachweise gemäß Beilagen 2 und 3 sowie § 7 Zi. 1 für das folgende Kalenderjahr bis spätestens 6 Monate vor Fahrplanwechsel darlegen kann, erfolgt die Abgeltung für diese Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch den Fahrplanwechsel, an welchem die Teilnahme an dieser Verordnung erstmalig stattfindet, ersetzt wird. Im Fall einer verspäteten Darlegung gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 6 und 7 sinngemäß.

Schlagworte

Kundennachfrage, Einnahmenentfallsabschätzung, Werbemaßnahme, Marktkommunikation, Kundenanzahl

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20011636

Dokumentnummer

NOR40248590

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte