vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2024

Einreichung

§ 7.

(1) Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss einschließlich der in § 8 vorgesehenen Unterlagen sind über die von der EAG‑Förderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellende elektronische Anwendung einzubringen. Der erstmalige Antrag auf Förderung durch Investitionszuschuss ist jedenfalls vor der Inbetriebnahme der zu fördernden Maßnahme einzubringen. Der Beginn der Arbeiten für die zu fördernde Maßnahme darf nicht vor dem 28.07.2021 liegen.

(2) Anträge müssen innerhalb des jeweiligen Fördercalls bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle einlangen. Ein Antrag gilt als eingelangt, wenn er in den elektronischen Verfügungsbereich der EAG-Förderabwicklungsstelle gelangt ist.

(3) Werden Unterlagen gemäß § 8 nicht vollständig bei der Einbringung des Förderantrages übermittelt, hat die EAG-Förderabwicklungsstelle den Förderwerber über die formale Unvollständigkeit des Förderantrages schriftlich oder per E-Mail zu informieren und der Förderwerber binnen einer Frist von vier Wochen ab Information durch die EAG-Förderabwicklungsstelle die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Werden die fehlenden Unterlagen fristgerecht nachgereicht, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Einbringungszeitpunkt vollständig eingebracht. Nach ergebnislosem Verstreichen dieser Frist gelten unvollständige Förderanträge als zurückgezogen.

(4) Der Förderwerber hat die von der EAG-Förderabwicklungsstelle bereitgestellte elektronische Anwendung nur soweit und nur unter Verwendung solcher Hilfsmittel zu benutzen, wie dies zur Erlangung der für ein konkretes Vorhaben benötigten Anträge und Eingaben erforderlich ist. Insbesondere dürfen keinerlei Scheinanträge und Anträge zum Ausschluss Dritter gestellt oder ähnliche Maßnahmen gesetzt werden.

(5) Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist nach vorheriger Ankündigung auf ihrer Internetseite jederzeit berechtigt, die elektronische Anwendung insbesondere für Test- und Wartungszwecke offline zu nehmen. Der Lauf von Fristen ist für die Dauer der Nichtverfügbarkeit der elektronischen Anwendung gehemmt.

Schlagworte

Testzweck

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

20012612

Dokumentnummer

NOR40262534

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte