Inverkehrbringen
§ 7
Druckführende Geräte, welche in Österreich auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden und für den Betrieb in Österreich bestimmt sind, haben den Bestimmungen dieses Gesetzes und den hierzu erlassenen Verordnungen zu entsprechen. Bei Geräten im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften, welche von österreichischen Wirtschaftsakteuren im Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden und für den Betrieb im Europäischen Wirtschaftsraum bestimmt sind, sind spezifische, unionsrechtlich konforme Sonderbestimmungen des Bestimmungsmitgliedstaates zu berücksichtigen.
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