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§ 6 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

Konformitätserklärung und Konformitätskennzeichnung

§ 6.

(1) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 sind mit einer EU-Konformitätserklärung zu versehen, mit der die Einhaltung der zutreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union bestätigt wird, sofern eine EU-Konformitätserklärung für das Gerät vorgeschrieben ist. Sie ist in deutscher Sprache auszuführen, sofern das druckführende Gerät in Österreich auf dem Markt bereitgestellt wird.

(2) Unterliegen druckführende Geräte mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, ist nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

(3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des druckführenden Gerätes mit den zutreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union, sofern eine EU-Konformitätserklärung für das Gerät vorgeschrieben ist.

(4) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sind mit einer Konformitätskennzeichnung zu versehen, die der Bestätigung der Konformität des Gerätes mit den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union dient.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40264737

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