vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Dienstgradeverordnung-BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2017

§ 7

(1) Der Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung setzt eine Ernennung oder unbefristete Betrauung voraus. Vorübergehende Verwendungen, wie beispielsweise jene auf Projektarbeitsplätzen, lassen – mit Ausnahme von Verwendungen im Ausland im Sinne der §§ 3 und 4 – den Dienstgrad unberührt.

(2) Der Dienstgrad ergibt sich anhand der Verwendungsgruppe, der Funktionsgruppe und der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Gesamtdienstzeit oder in den Fällen des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und des § 4 Z 1 aufgrund der Funktion unmittelbar aus dieser Verordnung. Für das Führen eines höheren Dienstgrades während einer Verwendung im Ausland gemäß § 3 ist eine gesonderte Ermächtigung oder Berechtigung erforderlich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)