§ 7
(1) Der Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung setzt eine Ernennung oder unbefristete Betrauung voraus. Vorübergehende Verwendungen, wie beispielsweise jene auf Projektarbeitsplätzen, lassen – mit Ausnahme von Verwendungen im Ausland im Sinne der §§ 3 und 4 – den Dienstgrad unberührt.
(2) Der Dienstgrad ergibt sich anhand der Verwendungsgruppe, der Funktionsgruppe und der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Gesamtdienstzeit oder in den Fällen des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und des § 4 Z 1 aufgrund der Funktion unmittelbar aus dieser Verordnung. Für das Führen eines höheren Dienstgrades während einer Verwendung im Ausland gemäß § 3 ist eine gesonderte Ermächtigung oder Berechtigung erforderlich.
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