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§ 7 DAVID-VO 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.2013

Verbrauchs- und Stromkosteninformation für Endverbraucher ohne intelligentes Messgerät

§ 7

(1) Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1 bis Z 5 zu entsprechen hat.

(2) Bei einer quartalsweisen Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1, 3, 4 und 5 zu entsprechen hat.

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