Verbrauchsinformation durch den Netzbetreiber für Endverbraucher ohne intelligentes Messgerät
§ 7
(1) Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte Verbrauchsinformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1 bis Z 4 zu entsprechen hat.
(2) Bei einer quartalsweiser Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine Verbrauchsinformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1, 3 und 4 zu entsprechen hat.
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