§ 7.
(1) „Wagram DAC“ mit Ortsangabe muss aus einer der nachfolgenden Rebsorten gewonnen werden: Chardonnay, Grüner Veltliner, Roter Veltliner, Weißer Burgunder, Riesling, Blauer Burgunder, Zweigelt. Ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten bis zu 15% ist zu tolerieren (15%-Regel). Nicht zugelassen sind Rosé oder weißgepresste Weine aus Blautrauben, Gemischter Satz sowie auch alle Verschnitte und Cuvées (ausgenommen die 15% Regel), sowohl aus Weiß- als auch aus Rotweintrauben. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen. Weißwein darf keinen dominanten Holzton aufweisen.
(2) Als Ortsangaben dürfen lediglich folgende Katastralgemeinden angegeben werden: Absdorf, Fels, Gösing, Thürnthal, Feuersbrunn, Wagram, Großriedenthal, Ottenthal, Neudegg, Ameisthal, Baumgarten, Großweikersdorf, Großwiesendorf, Ruppersthal, Tiefenthal, Zaussenberg, Engelmannsbrunn, Kirchberg, Mitterstockstall, Oberstockstall, Unterstockstall, Königsbrunn, Hippersdorf, Eggendorf, Starnwörth, Stetteldorf, Klosterneuburg (umfasst die Weinbaugemeinden des Wagrams südlich der Donau). Diese Ortsangaben dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Herkunftsbezeichnung „Wagram“ verwendet werden.
Schlagworte
Weißweintraube
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2022
Gesetzesnummer
20011803
Dokumentnummer
NOR40241653
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