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§ 6 DAC-Verordnung Wagram“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.2022

§ 6.

„Wagram DAC“ ohne Ortsangabe muss aus einer, einem Verschnitt oder einem gemischten Satz der nachfolgenden Rebsorten gewonnen werden: Chardonnay, Frühroter Veltliner, Grauer Burgunder, Grüner Veltliner, Gelber Muskateller, Roter Veltliner, Sauvignon Blanc, Traminer, Weißer Burgunder, Riesling, Blauer Burgunder, St. Laurent, Zweigelt. Ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%) ist zu tolerieren. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Dezember des Erntejahres erfolgen. Weißwein darf keinen dominanten Holzton aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022

Gesetzesnummer

20011803

Dokumentnummer

NOR40241652

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