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§ 7 CEMT-VV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Entzug

§ 7

(1) Unterschreitet ein Unternehmer in einem Kalenderjahr die durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 um mehr als 50%, so ist dem Unternehmer dies vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie schriftlich mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist auf die Rechtsfolgen des Abs. 2 hinzuweisen.

(2) Unterschreitet der betreffende Unternehmer, an den eine Mitteilung nach Abs. 1 ergangen ist, auch im 1. Halbjahr, das unmittelbar an das Kalenderjahr anschließt, für welches gemäß Abs. 1 eine Unterschreitung der durchschnittlichen Jahresbeförderungsleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 festgestellt wurde, dieses Erfordernis um mehr als 25%, ist diesem Unternehmer die von ihm bisher innegehabte CEMT-Genehmigung zu entziehen und die Neuvergabe dieser Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.

(3) Die CEMT-Genehmigung ist auch in den Fällen einer missbräuchlichen Verwendung zu entziehen. Eine missbräuchliche Verwendung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Genehmigung zu mehr als 50% auf bilaterale Beförderungen mit nur einem Mitgliedstaat beschränkt ausgenützt wurde oder von einem anderen Unternehmer verwendet wurde, als jenem, auf dessen Namen sie ausgestellt wurde, oder wenn die CEMT-Genehmigung gefälscht oder verfälscht wurde.

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