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§ 6 CEMT-VV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Vergabe

§ 6

(1) Eine CEMT-Genehmigung ist an den Bewerber zu vergeben, der die meisten Einzelgenehmigungen (Kontingenterlaubnisse) zurücklegt. Weisen zwei oder mehrere Bewerber die gleiche Anzahl von zur Rücklegung angebotenen Einzelgenehmigungen auf, kommt jener Bewerber zum Zug, der die höhere durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung (§ 2 Abs. 1 Z 2) erbringt.

(2) Bei gleich hoher durchschnittlicher Jahresbeförderungsleistung (§ 2 Abs. 1 Z 2) gibt die größere Zahl der in Erzielung dieser Beförderungsleistung befahrenen CEMT-Mitgliedstaaten, die nicht zugleich Mitgliedstaaten des EWR sind, den Ausschlag.

(3) Die durch die Rückgabe der Einzelgenehmigungen freiwerdenden Kontingenterlaubnisse sind gemäß den Bestimmungen des § 9 der Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung (KVV), BGBl. II Nr. 519/1999, aufzuteilen.

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