§ 7.
(1) Der Titel, § 1 Abs. 3, § 2 und § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Für Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt zum Stellvertreter des Landesamtsdirektors bestellt wurden, gelten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes als erfüllt.
(2) Die mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 bestehenden Geschäftseinteilungen der Ämter der Landesregierungen außer Wien bleiben unberührt; sie gelten als Geschäftseinteilungen im Sinne des § 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes und können vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung geändert werden. Die in Ausführung des § 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetze und Geschäftseinteilungen sind spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Gesetzesnummer
10000080
Dokumentnummer
NOR40212003
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