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§ 7 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Abgrenzungsregelungen

§ 7.

(1) Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen umfassen, sind nach den Regelungen jener Leistungsart zu vergeben, die den Hauptgegenstand des Konzessionsvertrages bildet.

(2) Konzessionen, die sowohl Dienstleistungen gemäßAnhang IV als auch andere Dienstleistungen umfassen, sind nur dann nach den Regelungen für die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen zu vergeben, wenn der geschätzte Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang IV höher ist als derjenige der anderen Dienstleistungen.

Schlagworte

Bauleistung

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206566

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