Abgrenzungsregelungen
§ 7.
(1) Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen umfassen, sind nach den Regelungen jener Leistungsart zu vergeben, die den Hauptgegenstand des Konzessionsvertrages bildet.
(2) Konzessionen, die sowohl Dienstleistungen gemäßAnhang IV als auch andere Dienstleistungen umfassen, sind nur dann nach den Regelungen für die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen zu vergeben, wenn der geschätzte Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang IV höher ist als derjenige der anderen Dienstleistungen.
Schlagworte
Bauleistung
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
20010294
Dokumentnummer
NOR40206566
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