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§ 7 Buchbindetechnik und Postpresstechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Technologie

§ 7.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Roh-, Werk- und Hilfsstoffe,
  2. 2. Arbeitsverfahren,
  3. 3. Maschinen und Geräte,
  4. 4. Binde- und Prägetechniken,
  5. 5. Druckverfahren.

(2)  Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Rohstoff, Werkstoff, Bindetechnik

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20011202

Dokumentnummer

NOR40224144

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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