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§ 7 BThPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2000

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976 ÜR: § 18a idF BGBl. Nr. 297/1995

Anrechenbare Zeiten.

§ 7.

(1) Für die Bemessung des Ruhegenusses (für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß und für das Ausmaß des Ruhegenusses) sind folgende Zeiten als Dienstzeiten anrechenbar:

  1. 1. Jede in den Bundestheatern nach Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Bediensteten des Ballettkorps nach Vollendung des 15. Lebensjahres, vertragsmäßig in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung zurückgelegte Dienstzeit (§ 1 Abs. 1 bis 2), sofern sie nicht durch Entlassung, Kündigung seitens des Bundestheaterbediensteten oder Nichterneuerung des Vertrages zufolge Weigerung des Bundestheaterbediensteten, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, beendet wurde und daher als Ruhegenußvordienstzeit zu behandeln ist; wird jedoch das Dienstverhältnis durch den Bundestheaterbediensteten vorzeitig aus den Gründen der §§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aufgelöst, so bleibt die Anrechenbarkeit gewahrt;
  2. 2. die gemäß § 11 im Zusammenhalt mit § 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, angerechneten Zeiträume;
  3. 3. die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten;
  4. 4. die den an sich anrechenbaren Dienstzeiten zugerechneten Zeiten;
  5. 5. die Zeiträume einer Dienstleistung im Aktivstand der bewaffneten Macht der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, es sei denn, daß die diese Dienstleistung regelnden Vorschriften die Anrechnung ausschließen.

(2) Dienstzeiten, die an den Wiener Hof- oder österreichischen Staatstheatern zurückgelegt wurden, sind wie gleichartige Dienstzeiten an den Bundestheatern zu behandeln.

(3) Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern in einem unter dieses Bundesgesetz fallenden Dienstverhältnis (§ 1 Abs. 1 bis 2) mindestens acht Monate zur Dienstleistung zur Verfügung, so ist diese Zeit bei Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit (Abs. 1) als volles Jahr in Anschlag zu bringen, wenn für zwölf Monate Pensionsbeiträge entrichtet wurden.

(4) Bei den ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichteten Solosängern und Schauspielern ist, sofern sie in einem Spieljahr tatsächlich mindestens 42 Auftritte geleistet oder Honoraransprüche für diese Anzahl von Auftritten erworben haben, bei 42 Auftritten ein Zeitraum von acht Monaten für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen; bei Vorliegen dieser Voraussetzungen findet Abs. 3 dann Anwendung, wenn für insgesamt 63 Auftritte Pensionsbeiträge entrichtet werden.

(5) Werden von den im Abs. 4 genannten Personen in einem Spieljahr weniger als 42 Auftritte geleistet oder erwachsen Honoraransprüche für weniger als 42 Auftritte, so wird für jeden geleisteten Auftritt oder erworbenen Honoraranspruch ein Zeitraum von 5,7 Tagen für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet. Das gleiche gilt für die über die Anzahl von 42 hinaus geleisteten Auftritte oder erworbenen Honoraransprüche mit der Maßgabe, daß für die Bemessung des Ruhegenusses in einem Spieljahr nicht mehr als ein Jahr anzurechnen ist. Bei der abschließenden Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit je Spieljahr werden Bruchteile eines Tages, wenn sie mindestens 0,5 betragen, als voller Tag gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

(6) Wird ein ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichteter Solosänger oder Schauspieler während eines Spieljahres innerhalb einer bestimmten, nach Tagen, Wochen, Monaten oder sonstigen Kalenderzeiträumen bemessenen Tätigkeitsdauer verpflichtet, findet Abs. 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß kein längerer Zeitraum, als dieser Tätigkeitsdauer entspricht, für die Ruhegenußbemessung anzurechnen ist. Werden nach dem Ende dieser vertraglichen Tätigkeitsdauer garantierte oder zusätzlich vereinbarte Auftritte geleistet, entfällt für diese Auftritte die Beschränkung der Anrechenbarkeit auf den ursprünglich vereinbarten Zeitraum der Tätigkeitsdauer.

(7) Die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976

ÜR: § 18a idF BGBl. Nr. 297/1995

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40020529

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