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§ 6a BThPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2015

BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Nebengebührenzulage

§ 6a.

(1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. der Ruhegenußberechnungsgrundlage, höchstens jedoch 151,4 € beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des der Ruhegenußberechnungsgrundlage entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b Abs. 2 ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.

(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

  1. 1. für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,
  2. 2. für jede Halbwaise 24% und
  3. 3. für jede Vollwaise 36%
  1. der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, ändert.

BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Schlagworte

Durchschnittssatz, Zulage

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40172006

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