BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
§ 17a.
Die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 sind – soweit sie einen Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der Bundestheater betreffen – mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- 1. Die Bestimmungen über die Ruhegenußzulage, die Versorgungsgenußzulage und die Aktivzulage sind nicht anzuwenden.
- 2. Bei der Ermittlung jener Teile der Berechnungsgrundlagen, die den für Bundesbeamte festgehaltenen Nebengebührenwerten entsprechen, sind die Bestimmungen über die Nebengebührendurchschnittssätze anzuwenden.
BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
Schlagworte
Witwenversorgungsgenuß
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR40020532
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)