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§ 17a BThPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2000

BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Witwen- und Witwerversorgungsgenuß

§ 17a.

Die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 sind – soweit sie einen Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der Bundestheater betreffen – mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. 1. Die Bestimmungen über die Ruhegenußzulage, die Versorgungsgenußzulage und die Aktivzulage sind nicht anzuwenden.
  2. 2. Bei der Ermittlung jener Teile der Berechnungsgrundlagen, die den für Bundesbeamte festgehaltenen Nebengebührenwerten entsprechen, sind die Bestimmungen über die Nebengebührendurchschnittssätze anzuwenden.

BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Schlagworte

Witwenversorgungsgenuß

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40020532

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