vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 BKV-InfoV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Information bei Eintritt des Leistungsfalls

§ 7.

Versicherungsunternehmen haben gemäß § 94 Abs. 6 VAG 2016 die Leistungsberechtigten bei Pensionszahlungsbeginn unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

  1. 1. Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
  2. 2. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
  3. 3. den Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
  4. 4. Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
  5. 5. Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
  6. 6. die Art der Pensionsleistungen;
  7. 7. die Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz in
  1. a) Pensionsleistungen aus Arbeitgeberprämien,
  2. b) Pensionsleistungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den §§ 108a und 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG sowie
  3. c) Pensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
  1. 8. Aufrollungen und Aufrollungsmodalitäten von Pensionszahlungen;
  2. 9. die Verfügungsmöglichkeiten gemäß § 6c Abs. 5 BPG und § 93 Abs. 1 Z 2 VAG 2016;
  3. 10. den Zeitpunkt des Beginns der Pensionszahlungen;
  4. 11. die Pensionszahlungsmodalitäten, insbesondere über
  1. a) die Anzahl der Zahlungen pro Jahr,
  2. b) den Auszahlungstermin: vorschüssig oder nachschüssig,
  3. c) in welchen Monaten die Sonderzahlungen gebühren und
  4. d) die Höhe der Sonderzahlungen;
  1. 12. die Auszahlungsweise;
  2. 13. Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß § 47 Abs. 4 EStG 1988 und
  3. 14. Auszahlungsoptionen gemäß VAG 2016 und BPG.

Schlagworte

Telefonnummer

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20011630

Dokumentnummer

NOR40237207

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte