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§ 7 BiStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2023

Inkrafttreten

§ 7.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) § 1, die Paragraphenbezeichnung des § 5, die Absatzbezeichnung des § 5 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Überschrift zum 2. Teil der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(4) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 548/2020, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

  1. 1. § 1 samt Überschrift, § 2 Z 6, § 3 Abs. 3 und 4, die §§ 4 bis 6 jeweils samt Überschrift, § 7 sowie der Titel des 2. Teiles in Anlage 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. 2. Nationale Kompetenzerhebungen sind für die 3. Schulstufe ab dem Schuljahr 2020/21, für die 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2021/22, für die 4. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23, für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 jährlich durchzuführen.

(5) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 262/2023 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

  1. 1. der Titel, § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 2 bis 5, § 2 Z 5 bis 10, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4, § 5 Abs. 2 Z 1 sowie § 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden nach Maßgabe der Z 3 bis 6 Anwendung;
  2. 2. § 1 Abs. 1 Z 1 sowie die Änderung der Anlage treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung;
  3. 3. Abs. 4 Z 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass unter „nationale Kompetenzerhebungen“ Basismodule zu verstehen sind;
  4. 4. Zyklusmodule sind für die 4. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2024/25 durchzuführen;
  5. 5. das Fokusmodul ist für die 3., 4., 7. und 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 durchzuführen;
  6. 6. ergänzende Module können ab dem Schuljahr 2023/24 durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20006166

Dokumentnummer

NOR40255560

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