3. Abschnitt
Mittelbereitstellung Zuweisung der Mittel
§ 7.
Die Länder weisen den Schulerhaltern die Ressourcen gemäß den ihrerseits geschlossenen Vereinbarungen zu.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
20009781
Dokumentnummer
NOR40216045
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