Anerkennung der Gleichwertigkeit
§ 7
(1) Die Landesregierung hat in anderen Bundesländern abgelegte Prüfungen für den hauptberuflichen Jagdschutzdienst als gleichwertig anzuerkennen, wenn diese Prüfungen der Berufsjägerprüfung in Art, Umfang und Zulassungsvoraussetzungen im Wesentlichen gleichwertig sind. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch Bescheid. Vor Erlassung dieses Bescheides sind die Salzburger Jägerschaft und die Landarbeiterkammer für Salzburg zu hören.
(2) Mit dem Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- a) sämtliche Beilagen, die dem Ansuchen um Zulassung zur Berufsjägerprüfung beizulegen sind (§ 3 Abs 3);
- b) ein Zeugnis über das erfolgreiche Ablegen der Jagdschutzdienst-Zusatzprüfung gemäß § 114 Z 1 des Jagdgesetzes 1993.
(3) Gibt der Antragsteller bekannt, dass die Unterlagen gemäß § 3 Abs 3 lit j und k nicht vorgelegt werden können, ist die Anerkennung befristet auf zwei Jahre ab Rechtskraft des Bescheides auszusprechen und dem Antragsteller im Bescheid aufzutragen, die dort vorgesehenen Nachweise innerhalb dieser Frist nachzureichen. Werden die Nachweise innerhalb dieser Frist vorgelegt, ist die Anerkennung unbefristet zu erteilen. Werden die Nachweise nicht vorgelegt, kann die Frist um ein Jahr auf höchstens insgesamt drei Jahre erstreckt werden.
(4) In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des EWR erworbene Nachweise über die im § 2 Abs 1 lit e bis g, j und k sowie § 4 Abs 1 lit b bis g angeführten theoretischen und praktischen Kenntnisse sind soweit anzuerkennen, als deren Gleichwertigkeit mit den nach diesem Gesetz geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten festgestellt wird. Als Nachweise gelten alle Dokumente im Sinn von Art 1 lit c der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG , die nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw Vertragsstaates des EWR von den dort zuständigen Stellen ausgestellt wurden und die in diesem Staat eine wesentliche Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung dieses Berufes bilden. Die Abs 1 und 3 gelten sinngemäß.
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