Gleichwertigkeitsanerkennung
§ 7
Die Landesregierung kann nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft und der Salzburger Landarbeiterkammer vor behördlichen Kommissionen anderer Länder erfolgreich abgelegte Prüfungen für den hauptberuflichen Jagdschutzdienst als gleichwertig anerkennen, wenn diese nach den sie regelnden Vorschriften der Berufsjägerprüfung nach diesem Gesetz in Art, Umfang und Zulassung im wesentlichen gleichwertig sind. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch Bescheid. Sie kann gegebenenfalls auf bestimmte Prüfungsgegenstände beschränkt werden. In diesem Fall muß die Prüfung nur in den anderen Gegenständen abgelegt werden.
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