Wirtschaftsrechnen
§ 7.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Lohnkostenrechnung,
- 2. Materialkostenberechnung und Regienberechnung,
- 3. einfache Kalkulation.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022
Gesetzesnummer
20011856
Dokumentnummer
NOR40243027
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