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§ 7 Berufsfotografie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Wirtschaftsrechnen

§ 7.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Lohnkostenrechnung,
  2. 2. Materialkostenberechnung und Regienberechnung,
  3. 3. einfache Kalkulation.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022

Gesetzesnummer

20011856

Dokumentnummer

NOR40243027

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