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§ 6 Berufsfotografie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Grundlagen der Fotografie

§ 6.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Grundlagen der Optik,
  2. 2. Analogfotografie und Dunkelkammertechnik,
  3. 3. Vorrichtungen, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe und Geräte des fotografischen Handwerks,
  4. 4. Farblehre und Farbmanagement,
  5. 5. Licht und Beleuchtung,
  6. 6. Fotografie und Bildkomposition,
  7. 7. digitale Bildbearbeitung,
  8. 8. Gestaltung und Präsentation,
  9. 9. Filmaufnahme und Filmbearbeitung,
  10. 10. Auftragsorganisation und Kundenberatung.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 130 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022

Gesetzesnummer

20011856

Dokumentnummer

NOR40243026

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