Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der
Liegenschaften und Räume
§ 7
(1) Die Bildungsdirektion hat, soweit erforderlich und nach Maßgabe der baurechtlichen und bau-technischen Vorschriften, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik und Schulhygiene mit Verordnung nähere Bestimmungen für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 15 genannten Liegenschaften und Räume zu erlassen.
(2) Soweit erforderlich, sind dabei auch alle Maßnahmen zu ergreifen, die
- 1. der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Landeslehrer dienen,
- 2. sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder
- 3. die durch das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen.
(2a) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 hat die Bildungsdirektion anzuhören:
- 1. den Landessanitätsrat und
- 2. die Interessenvertretungen der Städte und der Gemeinden des Landes Salzburg.
04.09.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
