§ 7 BerufSchOG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.1995

Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der
Liegenschaften und Räume

§ 7

(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), des Landessanitätsrates und der Interessenvertretungen der Gemeinden des Landes Salzburg unter Bedachtnahme auf die baurechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik, Schulhygiene und Unfallverhütung Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 6 genannten Liegenschaften und Räume durch Verordnung zu erlassen.

(2) Diese Richtlinien haben Bestimmungen über die Lage und Anordnung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften, die Größe, Belichtung, Beleuchtung, Lüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume sowie der sanitären Anlagen zu enthalten, wobei bei Lehrwerkstätten sinngemäß auch die für vergleichbare gewerbliche Betriebsanlagen bestehenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. Ferner ist in den Richtlinien vorzusorgen, daß bei den baulichen und einrichtungsmäßigen Vorkehrungen alle Maßnahmen getroffen werden, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Landeslehrer dienen oder die sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die die durch das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen.

(3) Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Klassenraum das Bundeswappen und das Landeswappen und in jeder Berufsschule ein Bild des Bundespräsidenten und des Landeshauptmannes anzubringen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)