Vorsitzende
§ 7.
(1) Wurden für eine Dienststelle oder Arbeitsstätte mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden wählen.
(2) Der Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen, und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber dem Dienstgeber und der Arbeitsinspektion.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
20000346
Dokumentnummer
NOR40003205
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