Krisenzuschlag
§ 7.
(1) Der Krisenzuschlag beträgt
- 1. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten 9 Werteinheiten,
- 2. bei einem Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfaßten Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel 6 Werteinheiten,
- 3. bei einem Katastropheneinsatz 5 Werteinheiten,
- 4. im Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes, der nicht im Zuge eines Einsatzes gemäß Z 3 erfolgt, 6 Werteinheiten.
(2) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 zusammen, so gebührt der Krisenzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR40017122
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