§ 7 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Krisenzuschlag

§ 7.

(1) Der Krisenzuschlag beträgt

  1. 1. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten 9 Werteinheiten,
  2. 2. bei einem Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfaßten Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel 6 Werteinheiten,
  3. 3. bei einem Katastropheneinsatz 5 Werteinheiten,
  4. 4. im Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes, der nicht im Zuge eines Einsatzes gemäß Z 3 erfolgt, 6 Werteinheiten.

(2) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 zusammen, so gebührt der Krisenzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40017122

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