§ 7
Die Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises gemäß § 7 der Verordnung über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende, BGBl. II Nr. 141/2003, gilt bis zum 31. Dezember 2008 als Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises im Sinne dieser Verordnung.
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