§ 7 AusfFG

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.2000

§ 7

(1) Das Haftungsentgelt sowie alle Eingänge zu Schadenszahlungen sind von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft als Bevollmächtigter des Bundes (§ 5 Abs. 1) zu vereinnahmen und laufend einem Konto des Bundes bei der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft gutzuschreiben. Die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft ist ermächtigt, die ihr zustehende Entschädigung diesem Konto anzulasten.

(2) Wird der Bund aus Haftungen gemäß §§ 1 und 2 in Anspruch genommen oder sind zur Abwendung von Haftungsfällen oder zur Schadensminimierung Zinsen und Kosten aufzuwenden, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes für Zahlungen heranzuziehen. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist der diesem Guthaben entsprechende Betrag im Exportfinanzierungsverfahren der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzusetzen.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1987)