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§ 7 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen öffentlichen Rechts

§ 7.

Für Arbeitsverhältnisse zu juristischen Personen öffentlichen Rechts, die den Vorschriften dieses Hauptstückes unterliegen, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer anderen kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12096975

alte Dokumentnummer

N6197422887L

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