Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung
§ 6.
Wird einer freiwilligen Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 zuerkannt und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12096974
alte Dokumentnummer
N6197422886L
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