Vorrückungsstichtag
§ 79
(1) Der Vorrückungsstichtag soll möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme der oder des Vertragsbediensteten festgestellt werden und ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag des Dienstbeginns folgende, nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten vorangesetzt werden:
- 1. die im Abs 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
- 2. sonstige Zeiten zur Hälfte.
(2) Zur Gänze sind voranzusetzen:
- 1. die Zeit eines Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband;
- 2. die Zeit eines Lehrberufs an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder an der Akademie der bildenden Künste oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule;
- 3. die Zeit des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes;
- 4. die Zeit als Fachkraft für Entwicklungshilfe gemäß dem Entwicklungshelfergesetz;
- 5. die Zeit eines Unterrichtspraktikums nach dem Unterrichtspraktikumgesetz oder der Einführung in das praktische Lehramt;
- 6. die Zeit der Gerichtspraxis;
- 7. die Zeit der nach dem Ärztegesetz 1998 zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte;
- 8. jene Zeit der Eignungsausbildung nach den §§ 5 bis 7, in der das Beschäftigungsausmaß mindestens die Hälfte der Vollbeschäftigung erreicht hat oder die Zeit in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling;
- 9. bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a und b die Zeit des erfolgreichen Besuches einer höheren Schule oder, solange die oder der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat, einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, in dem die oder der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können. Mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Ausbildungen, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Ausbildungen, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
- 10. bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a die Zeit jenes abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), das für den Bediensteten ein Einreihungserfordernis gewesen ist;
- 11. die Zeit der Mindestausbildung nach dem MTD-Gesetz, wenn diese Ausbildung eine Voraussetzung für die Verwendung der oder des Vertragsbediensteten ist.
Bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a ist der gemäß Abs 2 Z 9 und 10 voranzusetzende Zeitraum um vier Jahre zu vermindern.
(3) Den im Abs 2 genannten inländischen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen sind entsprechende Gebietskörperschaften oder Einrichtungen eines EWR-Vertragsstaates gleichzuhalten. Die im Abs 2 genannten Zeiten sind dabei jeweils in jenem Ausmaß voranzusetzen, wie dies bei im Inland verbrachten Zeiten erfolgt wäre.
(4) Die Anrechnung eines Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule) gemäß Abs 2 Z 10 ist bis zu folgenden Höchstmaßen möglich:
- 1. sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
- 2. sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin und technische Chemie;
- 3. fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau und Kulturtechnik;
- 4. fünf Jahre für die Studienrichtungen Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Vermessungswesen und Forsttechnik;
- 5. viereinhalb Jahre für alle anderen Studienrichtungen.
(5) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs 2 Z 10 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(6) Zeiten gemäß Abs 1 Z 2, in denen Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben haben, können im öffentlichen Interesse dann zur Gänze berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung der oder des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist.
(7) Von einer Voransetzung nach Abs 1 sind jene Dienstzeiten in einem öffentlichen Dienstverhältnis ausgeschlossen, die nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind. Diese Bestimmung ist auf Karenzzeiten nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG nicht anzuwenden. Auf sonstige Karenzurlaube ist sie mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind.
(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraums ist unzulässig. Nicht voran zusetzen sind ferner die Zeiten eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes, soweit sie in einen gemäß Abs 2 Z 10 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(9) Werden Vertragsbedienstete in die Entlohnungsgruppe a oder b überstellt, ist ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung so weit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs 2 Z 9 und 10 und letzter Satz eine Verbesserung für ihre neue Verwendung ergibt. Die Abs 7 und 8 sind anzuwenden.
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